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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACROSS BARRIERS GmbH

§ 1

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die in dem Angebot beschriebenen Leistungen von ACROSS BARRIERS. Die Leistungen werden in den beschriebenen Leistungsteilen erbracht und beruhen auf den von dem Auftraggeber angegebenen Spezifikationen.

§ 2

Pflichten von ACROSS BARRIERS

(1)       ACROSS BARRIERS wird die im Angebot aufgeführten Leistungen erbringen.

(2)       ACROSS BARRIERS wird die Ergebnisse der erbrachten Leistungen sofern im Angebot nicht anders vereinbart in einem Bericht nach dem anliegenden Muster festhalten. Sollte der Auftraggeber nach Berichterstellung durch ACROSS BARRIERS den Bericht in einer anderen Form wünschen, Sondergutachten oder sonstige Leistungen benötigen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, wird ACROSS BARRIERS solche Leistungen gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung erbringen.

§ 3

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ACROSS BARRIERS alle zur Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Substanzen, Proben und Materialien zu überlassen. Sollte von einzelnen überlassenen Substanzen oder Proben ein besonderes Gefährdungspotential ausgehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ACROSS BARRIERS darauf schriftlich hinzuweisen. Insbesondere hat der Auftraggeber die überlassenen Substanzen und Proben mit den ggf. notwendigen Warnhinweisen zu kennzeichnen.

§4

Liefertermine

(1)       ACROSS BARRIERS wird die geschuldeten Leistungen zu den im Angebot bestimmten Terminen erstellen.

(2)       Die Termine für die einzelnen im Angebot vereinbarten Leistungsabschnitte verschieben sich angemessen bei von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen. Zu diesen von ACROSS BARRIERS nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen, zählt auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit von humanen oder tierischen Rohmaterialien, die zur Durchführung der Leistungen notwendig sind.

§ 5

Änderung der Leistung

(1)       Sollte sich im Laufe der Durchführung der Leistung herausstellen, dass nachfolgende Leistungsteile technisch unzweckmäßig oder unmöglich sind, ist ACROSS BARRIERS berechtigt, andere als die geschuldeten Leistungsteile an Erfüllungsstatt zu erbringen (Ersetzungsbefugnis). ACROSS BARRIERS ist dazu allerdings nur berechtigt, wenn ACROSS BARRIERS dem Auftraggeber  die Ersetzung (Änderung) schriftlich mitteilt und der Auftraggeber seine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat.

(2)       Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der Änderungswunsch technisch oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, insbesondere, wenn trotz der Änderung der einzelnen Leistungsteile die ursprüngliche Zweckerreichung der Gesamtleistung gewährleistet werden kann.

(3)       Soweit die Änderungen zu einem die ursprünglich vereinbarten Leistungen übersteigenden Mehraufwand führen, müssen entsprechende Anpassungen der Zeitpläne und der Vergütung vereinbart werden.

(4)       Verweigert der Auftraggeber die Genehmigung zur Änderung der Leistung oder ist in angemessener Frist keine Einigung über die Anpassung der Zeitpläne oder der Vergütung zu erzielen, hat jede Vertragspartei das Recht, diese Vereinbarung außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist die Vergütung für die bislang erbrachten Leistungen fällig.

§ 6

Vergütung

(1)       Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Die einzelnen Fälligkeitszeitpunkte sind im Angebot festgelegt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2)       Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, der an dessen Stelle tritt, auf den ausstehenden Betrag berechnet. Der Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens bleibt möglich.

(3)       Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4)       Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ACROSS BARRIERS anerkannt sind.

§ 7

Gewährleistung

(1)       Die Leistungen von ACROSS BARRIERS entsprechen dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

(2)       Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern die erbrachten Leistungen mit einem Mangel behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, ist ACROSS BARRIERS innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde Minderung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Die Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.

§ 8

Kündigung des Vertrages

Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, erhält ACROSS BARRIERS die vereinbarte Vergütung; ACROSS BARRIERS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 30% der Vergütung für die von ACROSS BARRIERS noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 9

Haftung

(1)       Die Vertragsparteien haften für eigene leichte Fahrlässigkeit und die ihrer Erfüllungsgehilfen unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung und Delikt, nur für Schäden, die durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die zum Schadensersatz verpflichtete Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

(2)       Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die sie, deren Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte bzw. Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, sowie eine eventuelle Haftung von ACROSS BARRIERS für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10

Gewerbliche Schutzrechte

ACROSS BARRIERS verbleiben alle Rechte, die ihr nach den einschlägigen Gesetzen an den Leistungen zustehen, insbesondere Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte. Der Auftraggeber ist nur zur vertragsgemäßen Verwendung des Berichts von ACROSS BARRIERS berechtigt. Weitergehende Verwendungen oder Vervielfältigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von ACROSS BARRIERS.

§ 11

Aufbewahrung

(1)       Nach Beendigung der Leistungen ACROSS BARRIERS und nach Zahlung der Vergütung kann der Auftraggeber die Herausgabe der zuvor von ihm überlassenen Substanzen, Proben, Unterlagen und Materialien verlangen, soweit diese nach Leistungserbringung noch verfügbar sind.

(2)       ACROSS BARRIERS ist nicht verpflichtet die verwendeten Substanzen, Proben, Unterlagen, Materialien, Prüfmuster oder Dokumentationen länger als 2 Monate nach Abnahme der letzten von ihr erbrachten Leistung aufzubewahren. Die ordnungsgemäße Entsorgung der überlassenen Substanzen, Proben und Materialien erfolgt auf Kosten des Auftraggebers und wird diesem rechtzeitig angezeigt.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1)       Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für jede Änderung dieser Schriftformklausel.

(2)       Jede Partei kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen.

(3)       Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4)       Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei fachkundigen Schiedsrichtern. Schiedsort ist Frankfurt am Main.

(5)       Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.